Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen der Firma TOTEC Jan Thoms (nach-folgend TOTEC genannt) und Ihren Vertrags-Partnern, die Waren, Sach- und Dienstleistungen von TOTEC in Anspruch nehmen (nachfolgend KUNDE genannt). Etwaigen Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
§2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote von TOTEC sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftrags-Erteilung durch den Kunden sowie die Auftrags-bestätigung durch TOTEC bedürfen zur Rechts-wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Form (Telefax).
2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Darstellungen und Angaben in Vertrags- oder Angebotsunterlagen, Prospekten und Drucksachen sind nur annähernd maßgebend. Änderungen aufgrund technischer Weiterentwicklung bleiben vor-behalten.
§3 Urheberrecht
1. Jeder an TOTEC erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an Design-Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten der §2 und §§31f UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.
2. Für die Entwürfe, Konzepte und Werk-zeichnungen, sowie für Prototypen und Modelle als persönliche geistige Schöpfung gilt das Urheber-recht. Die Bestimmung des Urheberrechtes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
3. Gemäß §1 der UrhG dürfen alle Unterlagen ausschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Art von Nachahmung (auch in Teilen oder Details), Auswertung durch Dritte, Ver-öffentlichungen, Vervielfältigungen, Weiter-Reichungen, zweckentfremdeter Nutzung sind unzulässig und unterliegen ausdrücklich sowohl der Zustimmungspflicht des Urhebers als auch der Honorarpflicht.
4. TOTEC bleibt unbeschädigt des Nutzungsrechts des Auftraggebers zur Nutzung der Unterlagen berechtigt. Bei der Kündigung ist der Auftraggeber verpflichtet, alle ihm ausgehändigten Unterlagen unverzüglich, unaufgefordert und unbeschadet an TOTEC zurückzugeben.
5. Im Falle der Zuwiderhandlung behält TOTEC sich ausdrücklich Schadensersatzansprüche vor.
6. Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten. Damit räumt TOTEC in der Regel zugleich das einfache Nutzungsrecht gemäß §31 Abs.2 UrhG ein.
7. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht, nur wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
§4 Preise und Vergütung
1. Sämtliche von TOTEC genannten Preise sind grundsätzlich Netto-Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (zur Zeit 19%).
2. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat TOTEC Anspruch auf besondere Vergütung. TOTEC muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor TOTEC mit der Ausführung der Leistung beginnt. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
3. Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschal-summe vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren.
4. Leistungen, die TOTEC ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Eine Vergütung steht TOTEC jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht TOTEC auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers ent-sprechen und ihm unverzüglich angezeigt werden.
5. Stellt TOTEC im Einverständnis mit dem Auftrag-geber einen oder mehrere Entwürfe für eine konkret zu beauftragende gestalterische oder konzeptionelle Leistung her, so bleibt der Auftraggeber zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes auch dann verpflichtet, wenn er nach Kenntnis der Entwürfe von TOTEC mit der weiteren Realisation nicht mehr beauftragt. Die ersparte Leistung wird angerechnet.
6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
§5 Stornierung durch den Mieter
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Ein-behaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen ( Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 20% des ver-einbarten Mietpreises, wenn spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird, 50%, wenn spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80%, wenn 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Bei weniger als 3 Tagen Frist vor Eingang des Kündigungsschreibens bei der TOTEC ist der vereinbarte Mietpreis in voller Höhe fällig.
§6 Zahlung, Auf-rechnungs- & Abtretungsverbot
1. Grundsätzlich sind Zahlungen des Auftraggebers ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und spesenfrei an TOTEC zu zahlen.
2. Die Aufrechnung seitens des Auftraggebers mit von TOTEC bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ausge-schlossen. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen solcher Gegen-ansprüche.
3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine ihm gegen TOTEC zustehenden Forderungen und Rechte an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.
§7 Verspätete Rückgabe
1. Der Mieter hat die Mietsache an dem vereinbarten Rückgabetag bis spätestens 13:00 Uhr an TOTEC zurückzugeben. Die Rückgabe hat an der Geschäftsadresse von TOTEC (Harkortstraße 79, 22769 Hamburg) zu erfolgen. Erfolgt die Rückgabe der Mietsache durch den Mieter zu einem späteren Zeitpunkt, gilt diese als verspätet. Bei einer verspäteten Rückgabe ist TOTEC berechtigt einen weiteren Miettag in voller Höhe in Rechnung zu stellen.
2. Individuelle Rückgabezeiten können vereinbart werden. Diese Vereinbarung hat in Schriftform zu erfolgen und muss durch TOTEC schriftlich bestätigt werden.
§8 Eigentumsvorbehalt
1. Die von TOTEC gelieferten Gegenstände und eingebauten Teile unterliegen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber dem verlängerten Eigentumsvorbehalt von TOTEC. Verarbeitungen oder Umbilden der von TOTEC gelieferten Sachen erfolgen stets für TOTEC als Hersteller im Sinne des §950 BGB, jedoch ohne Verpflichtung für TOTEC. Für Fälle, in denen das Eigentum von TOTEC durch Verbindung mit anderen nicht TOTEC gehörenden Gegenständen erlöschen würde, wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen neuen Sache im Verhältnis oder Vermischung, auf TOTEC übergeht.
2. An Entwürfen und Werkzeichnungen, sowie Mustern und Modellen, aber auch Konzepten werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
3. Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten geschehen auf Gefahr und für die Rechnung des Auftraggebers
§9 Gewährleistung
1. Für alle Neugeräte geben wir eine Garantie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Für TOTEC Lautsprechersysteme gewähren wir eine Garantie von 3 Jahren. Für Gebrauchtgeräte übernimmt TOTEC keine Garantie, es sei denn, sie ist ausdrücklich im Kaufvertrag vereinbart. Sofern Mängel auftreten, kann der Kunde zunächst – nach Wahl von TOTEC – kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung) verlangen, wobei entstehende Transportkosten zu seinen Lasten gehen. Bleiben drei Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen erfolglos, kann nach Wahl des Kunden gemindert oder gewandelt werden.
2. Für zum vereinbarten Lieferumfang gehörende Geräte und Teile, die nicht von TOTEC hergestellt wurden, sowie für Verbrauchs- und Verschleißteilen übernimmt TOTEC keine Garantie.
3. Ist ein wesentlicher Mangel, der die Gebrauchs-fähigkeit erheblich beeinflusst, auf ein Verschulden der Erfüllungsgehilfen zurück-zuführen, haftet TOTEC nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4. Ist ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnung des Auftraggebers zurück-zuführen, so ist TOTEC von der Gewährleistung frei.
5. Bau planerische Vorleistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages. Insofern übernimmt TOTEC keine Haftung für daraus entstehende Ansprüche.
§10 Schadenersatz und Haftungsausschlüsse
1. Steht TOTEC gegen dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zu, kann dieser pauschal mit 25% des vereinbarten Lieferpreises ohne Nachweis als Entschädigung geltend gemacht werden, sofern nicht nach-weislich nur ein geringer Schaden entstanden ist. TOTEC ist berechtigt, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
2. Haftungsausschluss gilt für die Schadens-Ersatzansprüche des Auftraggebers, so für Schadenserdsatzansprüche aus Unmöglichkeiten der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt für jegliche Art von Folgeschäden, ausgenommen vom Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln von TOTEC beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlers einer ausdrücklichen, schriftlichen zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von TOTEC ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von TOTEC.
3. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz von Verzugsschäden beträgt höchstens für jede volle Woche des Verzuges ein Prozent, insgesamt jedoch höchstens 5% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder zweckdienlich benutzt werden kann.
4. Eine Haftung von TOTEC ohne Verschulden für Rechtsmängel wegen des Bestehens von Schutzrechten Dritter ist ausgeschlossen.
§11 Leistungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. TOTEC ist der jeweilige Versandort, für sonstige Leistungen von TOTEC und für Zahlungen des Auftraggebers gilt Hamburg.
2. Sofern der Auftraggeber Unternehmer des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Hamburg.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingung sich als unwirksam er-weisen, so bleiben alle übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den Zweck der weggefallenen Bestimmung mit größtmöglicher Näherung erreicht.
TOTEC
Jan Thoms
Stand: 01.03.2023